Nachfolgend wird (in einer Kurzfassung des Buchs „Schlag nach”, siehe
Literaturhinweise) die Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrs–Zulassungsordnung in der
Fassung vom 7. November 1939 wieder gegeben. Dabei wird die Schreibweise des Originals verwendet.
Interessant daran ist, was alles erst im Jahr 1938 eingeführt wurde, so beispielsweise
die zwei roten Rückleuten an Kraftfahrzeugen. Daraus lässt sich im Umkehrschluss
ableiten, dass es bestimmte Dinge vorher nicht gab. Der Vorbild–orientierte Modelleisenbahner muss sich einmal mehr genau überlegen, in welcher Zeit
seine Bahn angesiedelt sein soll. Der Schwerpunkt dieser Seiten liegt bei der
Epoche II (Deutsche Reichsbahn).
Abschnitte dieser Seite:
Grundregel. §1. - Jeder Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr
hat sich so zu verhalten, daß der Verkehr nicht gefährdet werden kann; er muß sein
Verhalten so einrichten, daß kein anderer geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert wird.
Rechts fahren! Es wird rechts gefahren. Die linke Seite darf nur zum
Überholen benutzt werden. Langsam fahrende Fahrzeuge müssen stets die äußerste rechte Seite der Fahrbahn benutzen.
Fahrgeschwindigkeit. Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge beträgt:
a) innerhalb geschlossener Ortschaften für Personenkraftwagen und Krafträder
60 km/Std., für Lastkraftwagen und Omnibusse
40 km/Std.;
b) außerhalb geschlossener Ortschaften und auf den Reichsautobahnen für Personenkraftwagen und Krafträder 100 km/Std., für Lastkraftwagen und Omnibusse 70 km/Std.
Der Fahrzeugführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er
jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß er
das Fahrzeug rechtzeitig anhalten kann. Das gilt besonders an unübersichtlichen Stellen und an Eisenbahnübergängen.
Halten. Rechts in Fahrtrichtung. Es darf links gehalten werden, wenn
auf der rechten Seite Schienen verlegt sind. Auf normalen Straßen darf also auch zum Tanken nicht links herangefahren werden.
An einzelnen Kreuzungen und Einmündungen in Hauptstraßen gilt das Gebot „;Halt,
Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!” Zur Bezeichnung dient ein auf der Spitze
stehendes Dreieck (roter Rand, blaues Mittelfeld) mit der Aufschrift „Halt”;
zusätzlich werden auf der Fahrbahn zwei rote unterbrochene Linien in der Längsrichtung und ein roter Querstrich angebracht.
Private Hinweiszeichen. Ihre Anbringung an Grundstücksein–
und –ausfahrten, durch die Verkehrsteilnehmer gewarnt werden sollen, ist unzulässig. Vorhandene Zeichen müssen entfernt werden.
Radfahrer. Für alle ab 1. 7. 1938 in den Verkehr kommenden
Fahrräder an beiden Seiten der Tretteile gelbe Rückstrahler.
Zwei voneinander unabhängige Bremsen.
Radfahrer müssen grundsätzlich einzeln hintereinander fahren. Sie können zu zweit
nebeneinander fahren, wenn der Verkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird.
Eine Behinderung liegt insbesondere dann vor, wenn durch das Nebeneinanderfahren
zweier Radfahrer der schnellere Verkehr am Vorbeifahren gehindert wird. Außerhalb
geschlossener Ortschaften müssen Radfahrer auf Reichsstraßen stets einzeln hintereinander fahren.
In geschlossenen Verbänden unter einheitlicher Führung dürfen mehr als 15 Radfahrer zu zweit nebeneinander fahren.
Straßenlaternen. Laternen, die nicht die ganze Nacht über brennen,
sind zum Hinweis darauf, daß in ihrem Lichtkreis Fahrzeuge nicht ohne Eigenbeleuchtung
über Nacht aufgestellt werden dürfen, durch einen roten Streifen mit weißer Einfassung gekennzeichnet.
Kennzeichen. Schwarz auf weiß. - Das Kennzeichen muß in der
Dunkelheit bei Kraftwagen auf 20 m, bei Motorrädern auf
14 m deutlich zu sehen sein.
Schlußlichter. Ab 1. 10. 1938 zwei rote, gleich stark wirkende
Schlußlichter in gleicher Höhe und in gleichem Abstand von der Mittellinie der Fahrzeugspur.
Höhenbereich 40-125 cm über Fahrbahn.
Bremslicht. Ab 1. 10. 1938 müssen Kraftwagen ein
oder zwei Bremslichter führen, die nach rückwärts eine Verminderung der Geschwindigkeit
oder ein bevorstehendes Anhalten anzeigen. Bremslichter müssen gelbrot sein.
Sicherheitsglas. Windschutzscheiben und andere Scheiben
quer zur Fahrtrichtung im Innern der Kraftfahrzeuge müssen aus Sicherheitsglas bestehen.
Scheibenwischer. Windschutzscheiben von Kraftfahrzeugen müssen
mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein.
Scheinwerferkontrollicht. Die Einschaltung des Fernlichts muß
durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugsführers angezeigt werden. Ab 1. 4. 1939 für alle Kraftwagen.
Führerschein IV. Führerscheinfreiheit gibt es nicht mehr. Für alle Fahrzeuge bis
250 ccm und Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als
20 km/Std.
Höchstgeschwindigkeit muß der Führerschein IV erworben werden (nur Prüfung über Verkehrsvorschriften).
Parken. An Kreuzungen und Einmündungen sowie vor und hinter Haltestellenschildern
ist beim Parken ein Abstand von 10 m einzuhalten.
Marschierende Abteilungen. Marschierende Abteilungen müssen ab dem 1. 7. 1938
bei Dunkelheit und Nebel vorn durch weiße oder schwachgelbe, hinten durch rote Laternen gesichert werden.
Rückspiegel. Kraftfahrzeuge, außer Krafträdern und Elektrokarren,
müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwarts haben.